Deutsches Arbeitsschutzgesetz § 5 / Gefahrstoffverordnung §14
Das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)" bestimmt im §5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen", dass der Arbeitsgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und entsprechende Maßnahmen im Arbeitsschutz festlegen muss.
Schutzmaßnahmen müssen in folgender Reihenfolge ergriffen werden:
Technische Maßnahmen: Vermeiden der Gefahr, Verringern der Gefahr, Trennen von Mensch und Gefahr etc.
Organisatorische Maßnahmen: Zeitliche Begrenzung etc.
Persönliche Maßnahmen: Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung etc.
Die Gefahrstoffverordnung besagt zusätzlich, dass der Arbeitgeber:
Ermitteln muss, ob es sich bei Einsatz von Chemikalien um Gefahrstoffe handelt und ob es ungefährliche Ersatzprodukte für den gleichen Zweck gibt
Feststellen muss, ob erforderlich Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden
Festlegung genauer Anweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (Betriebsanweisung)
Je nach Art der eingesetzten/freigesetzten Stoffe: Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes
Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe:
Durchführung der gesamten Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen
Begehungen
Unterweisungen
Beratung