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Deutsches Arbeitsschutzgesetz § 5

Das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)" bestimmt im §5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen", dass der Arbeitsgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und entsprechende Maßnahmen im Arbeitsschutz festlegen muss.

Schutzmaßnahmen müssen in folgender Reihenfolge ergriffen werden:

  • Technische Maßnahmen: Vermeiden der Gefahr, Verringern der Gefahr, Trennen von Mensch und Gefahr etc.

  • Organisatorische Maßnahmen: Zeitliche Begrenzung etc.

  • Persönliche Maßnahmen: Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung etc.

Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe:

  • Durchführung der gesamten Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen

  • Begehungen

  • Unterweisungen

  • Beratung

  • Schulung