Deutsches Arbeitsschutzgesetz § 5
Das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)" bestimmt im §5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen", dass der Arbeitsgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und entsprechende Maßnahmen im Arbeitsschutz festlegen muss.
Schutzmaßnahmen müssen in folgender Reihenfolge ergriffen werden:
Technische Maßnahmen: Vermeiden der Gefahr, Verringern der Gefahr, Trennen von Mensch und Gefahr etc.
Organisatorische Maßnahmen: Zeitliche Begrenzung etc.
Persönliche Maßnahmen: Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung etc.
Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe:
Durchführung der gesamten Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen
Begehungen
Unterweisungen
Beratung
Schulung